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Grund-und Ersatzversorgung - Sonstiges

Festlegung des Grundversorgers

Nach § 36 (2) Energiewirtschaftsgesetz haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Entsprechend den oben genannten Vorgaben wurde der Grundversorger für das Stromverteilnetz der Stadtwerke Ebermannstadt Versorgungsbetriebe GmbH konzessionsscharf wie folgt festgestellt:

Amtlicher Gemeindeschlüssel Gemeinde/Markt/Stadt Konzessionsart Grundversorger für die
Jahre 2022, 2023, 2024
9474121 Ebermannstadt Stromvollkonzession Stadtwerke Ebermannstadt Versorgungsbetriebe GmbH
9474129 Gößweinstein Stromteilkonzession Stadtwerke Ebermannstadt Versorgungsbetriebe GmbH
9474161 Pretzfeld Stromteilkonzession Stadtwerke Ebermannstadt Versorgungsbetriebe GmbH
9474168 Unterleinleiter Stromvollkonzession Stadtwerke Ebermannstadt Versorgungsbetriebe GmbH
9474176 Wiesenttal Stromteilkonzession Stadtwerke Ebermannstadt Versorgungsbetriebe GmbH

Bedingungen Grundversorgung

Im Zuge unserer Veröffentlichungspflicht geben wir bekannt, dass die Allgemeinen Preise und Bedingungen der Stadtwerke Ebermannstadt Versorgungsbetriebe GmbH für die Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität im Rahmen der Grundversorgung aufgrund neuer Gesetzeslage den bisher gültigen und veröffentlichten Allgemeinen Tarif und Bedingungen der Stadtwerke Ebermannstadt Versorgungsbetriebe GmbH für die Allgemeine Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität entsprechen.

Bedingungen Ersatzversorgung

Unsere Preise für Haushaltskunden in der Ersatzversorgung (§ 38 EnWG) entsprechen den Preisen von Haushaltskunden in der Grundversorgung. Die Ersatzversorgung von Nichthaushaltskunden ohne Leistungsmessung erfolgt zu den Konditionen der bisherigen Notstrombelieferung.

Ergänzende Bedingungen zur Grundversorgung

Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV